Als europa- und weltweit tätiges Unternehmen ist es für uns selbstverständlich in unserem Unternehmen selbst aber auch bei unseren Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten, auf die Einhaltung sozialer Mindeststandards sowie faire, verantwortungsvolle und ethische Handlungsgrundsätze zu achten. Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir folgenden Verhaltenskodex erstellt, zu dessen Einhaltung sich alle Zulieferer verpflichten:
Die Menschenrechte sind als elementare Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens zu achten.
Die geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. Von allen geltenden Vorschriften ist stets die Strengste maßgeblich.
Bestechung und Korruption in jeglicher Form sind verboten.
Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und Kaufentscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten.
hadra® achtet den fairen Wettbewerb und hält die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern. Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zu teilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise zu behindern. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionsbestimmungen).
Bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für hadra® ist Kinderarbeit verboten.
Der Zulieferer darf in Übereinstimmung mit den ILO-Kernarbeitsnormen 138 und 182 keine Kinderarbeit einsetzen. Der Zulieferer darf insbesondere keine Kinder unter dem zulässigen Mindestalter beschäftigen. Das zulässige Mindestalter entspricht dem Alter, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht die Schulpflicht endet und mindestens 15 Jahre beträgt. Verboten sind auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wie alle Formen der Sklaverei oder Sklaverei ähnlicher Praktiken, wie der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, sowie Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
Alle Formen der Zwangsarbeit sind verboten.
Die Anwendung körperlicher Strafen, mentalen oder physischen Zwangs sowie verbaler Beschimpfungen sind verboten.
Kürzungen der Löhne sind als Disziplinarmaßnahme unzulässig.
Die national geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen, müssen ohne Ausnahme den örtlichen Tarifen und gesetzlichen Regelungen und dem allgemeinen Prinzip fairen und ehrlichen Umgangs entsprechen. Sie sind klar zu definieren und regelmäßig auszuzahlen.
Gesetzlich vorgeschriebene Sozialleistungen müssen allen Arbeitnehmer/-innen gewährt werden.
Die regelmäßige Höchstarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Religion, des sozialen Hintergrunds, einer Behinderung, der ethnischen oder nationalen Herkunft oder einer sonstigen persönlichen Eigenschaft oder Überzeugung der Beschäftigten ist verboten.
Die Rechte der Beschäftigten zur Gründung von Organisationen ihrer Wahl und der Beitritt zu diesen sowie der Rechte zur Führung von Kollektivhandlungen dürfen in keiner Weise eingeschränkt werden.
Sichere und gesundheitsverträgliche Bedingungen am Arbeitsplatz sind zu gewährleisten.
Die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zur Abfallbehandlung, zum Umgang mit Chemikalien oder anderen gefährlichen Materialien oder Stoffen, sind einzuhalten.
Der Zulieferer informiert uns regelmäßig über von ihm etwaig identifizierte Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen.
Wir behalten uns das Recht vor, die Einhaltung der Standards aus diesem Lieferanten Verhaltenskodex zu prüfen. Wir sind berechtigt, in angemessenen Abständen, anlassunabhängig eine Überprüfung der Einhaltung der Standards aus diesem Lieferanten Verhaltenskodex durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wir werden die Auditierung mindestens 10 Werktage vor Durchführung des Audits ankündigen. Der Zulieferer hat uns und dem Auditor hierzu während seiner üblichen Geschäftszeiten (mindestens aber von 8 Uhr bis 17 Uhr) Zutritt zu seinen Betriebsstätten und umfassende Einsicht in und Zugang zu allen im Zusammenhang mit der Durchführung der abgeschlossenen Verträge stehenden Dokumente, Daten und Systeme zu gewährleisten. Der Zulieferer ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und zum Schutz von Vertraulichkeit bzgl. seiner Kundendaten zu treffen.
Der Zulieferer arbeitet selbst auch ausschließlich mit Zulieferern zusammen, die sich zur Einhaltung der Standards aus diesem Lieferanten Verhaltenskodex verpflichten. Sollte es zu einer Verletzung der Standards aus diesem Lieferanten Verhaltenskodex durch mittelbare Zulieferer kommen, arbeitet der Zulieferer eng mit uns zusammen, um die Verletzung abzustellen.
Die vom Zulieferer einzuhaltenden Regelungen dieses Verhaltenskodex können abhängig von den Ergebnissen, der von uns regelmäßig durchgeführten Risikoanalyse jederzeit angepasst werden. Der Zulieferer wird von uns hierzu einen (1) Monat vor Inkrafttreten einer etwaigen Anpassung in Kenntnis gesetzt und hat die Möglichkeit dieser binnen zwei (2) Wochen ab Kenntnis zu widersprechen, worauf wir den Zulieferer im Einzelfall nochmal gesondert hinweisen.
Verstößt der Zulieferer gegen seine in diesen Ziffern genannten Verpflichtungen, schuldet er für
jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, es sein denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere und den Folgen des Verstoßes. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von uns im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüchen unsererseits aufgrund der Zuwiderhandlung angerechnet. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt.
Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, werden wir dies dem Zulieferer innerhalb von einem (1) Monat schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte und eine Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für uns unzumutbar macht, können wir den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beenden, wenn wir dies bei der Nachfristsetzung angedroht haben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung gemäß §314 Abs.2. Satz 3 BGB bleibt ebenso wie das Recht auf Schadensersatz unberührt.