Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung/Angebote

1.1
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Käufer) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2
Unsere Angebote auf unserer Website und in dem Produktkatalog stellen keine bindende Willenserklärung dar. Sie sind lediglich eine Einladung an den Käufer zur Abgabe einer Bestellung an uns und stellen kein verbindliches Angebot dar. Wir sind nicht zur Annahme der Bestellung des Kunden verpflichtet.

1.3
Auf Bestellung des Kunden erstellen wir ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Mündliche Angaben unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Kunde kann unser Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist annehmen. Die Annahme wird von uns schriftlich bestätigt. Erst damit kommt der Vertrag zustande.

1.4
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.


2. Preise

2.1
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.

2.2
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, und ist unsere Leistung noch nicht vollständig geliefert, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisanpassung berechtigt. In diesem Fall kann der Käufer durch Erklärung innerhalb von einer Woche nach Anzeige der Preisanpassung vom Vertrag zurücktreten.


3. Zahlung und Verrechnung

3.1
Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.2
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zudem berechnen wir bei Zahlungsverzug eine Verzugspauschale von EUR 40. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

3.3
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wenn der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung unsicher ist, kommt der Käufer spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

3.4
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Zudem sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung des Kaufpreises oder einer Sicherheit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

3.5 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.


4. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

4.1
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

4.2
Angaben zu Lieferfristen oder Lieferterminen sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie insbesondere Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

4.3
Für die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.4
Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.

4.5
Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

5.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zu-stehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

5.3
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.4
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.5
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass einer unserer Zahlungsansprüche aus Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

5.6
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

5.7
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass einer unserer Zahlungsansprüche aus Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

5.8
Übersteigt der Nominalwert der uns gewährten Sicherheiten unserer gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, nicht jedoch, wenn der tatsächliche Wert der Sicherheiten dadurch weniger als 110% der gesicherten Forderungen betragen würde.

6. Güten, Maße und Gewichte

6.1
Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/ EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

6.2
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht bezeichneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

6.3
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Katalogen oder sonstigen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.


7. Abnahmen

7.1
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk oder unserem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

7.2
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, obwohl Abnahmefähigkeit vorlag, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers an den Käufer zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern, es sei denn, die fehlende Abnahme ist von uns verschuldet.


8. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

8.1
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

8.2
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern.

8.3
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentliche erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen durch den Käufer zu benennen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

8.4
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

8.5
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

8.6
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferung in Höhe von höchstens 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.

8.7
Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).


9. Abrufaufträge/Fortlaufende Lieferungen

9.1
Bei Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

9.2
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf oder bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.


10. Haftung und Sachmängel

10.1
Die erhaltene Ware ist sorgfältig durch den Käufer zu überprüfen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung und spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, können wir erhobene Gewährleistungs- und Aufwendungsersatzansprüche zurückweisen.

10.2
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei zweimaligem Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

10.3
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir im Fall eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruches nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

10.4
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, können wir Leistungen aufgrund des behaupteten Mangels verweigern, bis wir eine nähere Untersuchung der Ware vornehmen können (Zurückbehaltungsrecht). Wir behalten uns vor, bei mangelhafter Kooperation des Käufers Gegenansprüche zu erheben.

10.5
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Entsprechendes findet auch bei einer sogenannten IIa-Ware Anwendung.

10.6
Bei Sachmängeln haften wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen des Austauschs der mangelhaften Ware, wenn diese gemäß ihrer Art und ihres Verwendungszwecks eingebaut wurde. Vor dem Einbau hat der Käufer die Ware gemäß Nr. 1 sorgfältig zu untersuchen. Für Ein- und Ausbaukosten haften wir nicht, soweit diese Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels, in ihrer Höhe unverhältnismäßig sind.

10.7
Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers im Rahmen einer Lieferkette, an deren Ende ein Verbrauchsgüterkauf steht, bleiben unberührt.


11. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

11.1
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir auf Schadensersatz – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

11.2
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

11.3
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Davon unberührt bleiben auch unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs und die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

11.4
Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.


12. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

12.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

12.2
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.

12.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.


Fassung November 2018